Darf ich den Strom der Wärmepumpe auf den Mieter umlegen?
Ja. Der Strom ist bei einer Wärmepumpe das, was bei der Gasheizung das Gas ist. Zwei Bedingungen müssen aber erfüllt sein – ein eigener Zähler und die Verteilung nach Verbrauch.
Der Strom ist der Brennstoff
§ 2 Nr. 4a der Betriebskostenverordnung nennt als umlagefähig die Kosten der verbrauchten Brennstoffe, ihre Lieferung und den Betriebsstrom der zentralen Heizungsanlage. Bei einer Wärmepumpe gibt es keinen Brennstoff im herkömmlichen Sinn – die Antriebsenergie ist Strom, und dieser Strom nimmt genau denselben Platz ein.
Umgelegt wird er allerdings nicht frei nach Wohnfläche, sondern über die Heizkostenverordnung: mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch, der Rest als Grundkosten. Seit dem 1. Oktober 2024 gilt das auch für Wärmepumpen ohne Ausnahme.
Ohne eigenen Zähler geht es nicht
Hängt die Wärmepumpe am allgemeinen Hausanschluss, ohne dass ihr Verbrauch getrennt gemessen wird, lässt sich ihr Anteil an der Stromrechnung nicht belegen. Eine Schätzung ist hier keine Grundlage: Der Mieter kann Belegeinsicht verlangen, und was er dann sieht, ist eine Stromrechnung für das ganze Haus.
Erforderlich ist deshalb ein eigener Zähler für die Wärmepumpe. Er liefert die Kosten. Wie diese Kosten auf die Wohnungen verteilt werden, sagen die geeichten Wärmemengenzähler – der Stromzähler allein genügt dafür nicht.
Abgrenzung zum Allgemeinstrom
Nicht jeder Strom im Haus ist Heizstrom. Beleuchtung von Treppenhaus und Kellergang, Aufzug, Klingel- und Gegensprechanlage gehören nach § 2 Nr. 11 BetrKV zur Beleuchtung und werden nach dem allgemeinen Maßstab verteilt – meist nach Wohnfläche.
Werden beide in einen Topf geworfen, wird die Abrechnung an zwei Stellen falsch: Der Heizkostenanteil ist zu hoch, und Kosten, die nach Fläche gehören, landen im verbrauchsabhängigen Teil. Ein Mieter, der wenig heizt, zahlt dann plötzlich weniger für das Treppenhauslicht als sein Nachbar.
Der günstige Tarif kommt beim Mieter an
Mit einem eigenen Zähler lässt sich für die Wärmepumpe ein eigener Tarif abschließen. Nach § 14a EnWG gibt es zudem reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wozu Wärmepumpen zählen.
Der niedrigere Preis senkt unmittelbar die umlagefähigen Kosten. Der Vorteil landet also beim Mieter, nicht beim Vermieter – was zugleich heißt: Wer sich den eigenen Zähler spart, verschenkt Geld, das nicht seines ist.
Häufige Fragen zum Wärmepumpenstrom
Darf ich den Wärmepumpenstrom pauschal nach Quadratmetern verteilen?
Nein. Seit dem 1. Oktober 2024 gilt die Heizkostenverordnung auch für Wärmepumpen; mindestens die Hälfte muss nach erfasstem Verbrauch verteilt werden. Eine reine Flächenverteilung berechtigt den Mieter zur Kürzung um 15 Prozent.
Was, wenn die Wärmepumpe auch das Warmwasser macht?
Dann müssen die Kosten getrennt werden. § 9 HeizkostenV verlangt eine Trennung zwischen Heizung und Warmwasserbereitung; dafür ist ein eigener Wärmezähler für das Warmwasser vorgesehen.
Zählt der Strom für die Umwälzpumpe dazu?
Ja. Der Betriebsstrom der Heizungsanlage – dazu gehören Umwälzpumpe und Steuerung – ist in § 2 Nr. 4a BetrKV ausdrücklich genannt und wird zusammen mit der Antriebsenergie über die Heizkosten verteilt.
Muss der Mietvertrag die Umlage der Stromkosten ausdrücklich erlauben?
Der Mietvertrag muss die Umlage von Betriebskosten grundsätzlich vereinbaren. Ist das geschehen, umfasst das auch die Heizkosten in ihrer jeweiligen Form – ein Wechsel von Gas auf eine Wärmepumpe macht keine neue Vereinbarung nötig.
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Rechnen und Vorschau kosten nichts.