Frist für 2025: 31. Dezember 2026 – danach ist Ihre Nachforderung weg, das Guthaben nicht

Die Wärmepumpe hat keine Zähler. Darf der Mieter kürzen?

Ja, um 15 Prozent. Die Übergangsfrist für bereits eingebaute Wärmepumpen ist am 30. September 2025 abgelaufen – seither gibt es keine Schonfrist mehr.

Zeitstrahl: Bis zum 30. September 2024 galt die Ausnahme für Wärmepumpen. Ab dem 1. Oktober 2024 gilt die Heizkostenverordnung, für bestehende Anlagen mit einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2025. Danach darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 15 Prozent kürzen.
Zwei Stichtage, eine Folge: Seit Oktober 2025 gibt es keine Schonfrist mehr.

Was seit Oktober 2024 gilt

Bis dahin nahm § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV Gebäude aus, die überwiegend mit einer Wärmepumpe beheizt wurden. Diese Ausnahme wurde mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes gestrichen und ist zum 1. Oktober 2024 entfallen.

Wer zu diesem Zeitpunkt bereits eine Wärmepumpe im Haus hatte, bekam ein Jahr Zeit zum Nachrüsten. Diese Frist endete am 30. September 2025. Neu eingebaute Anlagen unterliegen der Pflicht sofort.

Die Kürzung um 15 Prozent

Fehlt die verbrauchsabhängige Erfassung, gibt § 12 Abs. 1 HeizkostenV dem Nutzer das Recht, seinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent zu kürzen. Drei Dinge sind daran wichtig:

Bei 1.200 Euro Heizkostenanteil sind das 180 Euro je Jahr. In einem Haus mit acht vermieteten Wohnungen wird daraus schnell ein vierstelliger Betrag, den niemand ersetzt.

Was Sie jetzt tun können

Die Reihenfolge ist überschaubar:

Sonderfall Eigentumswohnung

Wer eine einzelne Eigentumswohnung vermietet, kann die Zähler nicht selbst bestellen: Die Heizungsanlage gehört der Gemeinschaft, und über die Nachrüstung entscheidet die Eigentümer­versammlung. Das ändert nichts am Kürzungsrecht des Mieters – es trifft Sie trotzdem.

Praktisch heißt das: Schreiben Sie die Verwaltung an, lassen Sie den Punkt auf die Tagesordnung setzen und dokumentieren Sie das. Ersetzt bekommen Sie den Ausfall damit nicht automatisch, aber Sie haben eine Grundlage, wenn sich die Gemeinschaft weiter Zeit lässt.

Häufige Fragen zur Kürzung

Gilt die 15-Prozent-Kürzung auch rückwirkend für ältere Abrechnungen?

Sie gilt für jedes Abrechnungsjahr, in dem nicht verbrauchsabhängig erfasst wurde. Für Zeiträume vor dem 1. Oktober 2024 griff bei Wärmepumpen noch die Ausnahme; maßgeblich ist, welche Rechtslage im jeweiligen Abrechnungszeitraum galt.

Kann ich die Kürzung vermeiden, wenn ich den Verbrauch schätze?

Nein. Eine Schätzung ersetzt die Erfassung nicht. Die Verordnung lässt Schätzungen nur in engen Ausnahmefällen zu, etwa bei Geräteausfall – nicht als Dauerlösung statt vorhandener Messtechnik.

Wer trägt die Kosten der Nachrüstung?

Die Kosten der Ausstattung trägt der Gebäudeeigentümer, in der WEG also die Gemeinschaft. Die laufenden Kosten für Miete, Ablesung und Abrechnung der Geräte sind dagegen umlagefähige Betriebskosten.

Darf der Mieter kürzen, obwohl die Gemeinschaft und nicht ich zuständig ist?

Ja. Das Kürzungsrecht richtet sich gegen den Vermieter und setzt kein Verschulden voraus. Dass die Entscheidung bei der Eigentümerversammlung liegt, ist ein Problem im Innenverhältnis der Gemeinschaft, nicht im Mietverhältnis.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Sorgfältig zusammengestellt, ersetzt im Einzelfall aber keine Beratung durch eine Fachanwaltskanzlei für Mietrecht, den Mieterverein oder Haus & Grund. Rechtsprechung, Förderbedingungen und Gesetzeslage ändern sich.

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