Die Wärmepumpe hat keine Zähler. Darf der Mieter kürzen?
Ja, um 15 Prozent. Die Übergangsfrist für bereits eingebaute Wärmepumpen ist am 30. September 2025 abgelaufen – seither gibt es keine Schonfrist mehr.
Was seit Oktober 2024 gilt
Bis dahin nahm § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV Gebäude aus, die überwiegend mit einer Wärmepumpe beheizt wurden. Diese Ausnahme wurde mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes gestrichen und ist zum 1. Oktober 2024 entfallen.
Wer zu diesem Zeitpunkt bereits eine Wärmepumpe im Haus hatte, bekam ein Jahr Zeit zum Nachrüsten. Diese Frist endete am 30. September 2025. Neu eingebaute Anlagen unterliegen der Pflicht sofort.
Die Kürzung um 15 Prozent
Fehlt die verbrauchsabhängige Erfassung, gibt § 12 Abs. 1 HeizkostenV dem Nutzer das Recht, seinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent zu kürzen. Drei Dinge sind daran wichtig:
- Es kommt nicht auf ein Verschulden an. Ob der Messdienst keinen Termin hatte oder die Gemeinschaft den Beschluss vertagt hat, spielt keine Rolle.
- Gekürzt wird der Anteil des Mieters, nicht die Gesamtrechnung.
- Das Recht besteht für jedes betroffene Abrechnungsjahr neu.
Bei 1.200 Euro Heizkostenanteil sind das 180 Euro je Jahr. In einem Haus mit acht vermieteten Wohnungen wird daraus schnell ein vierstelliger Betrag, den niemand ersetzt.
Was Sie jetzt tun können
Die Reihenfolge ist überschaubar:
- Bestand klären. Gibt es einen eigenen Stromzähler für die Wärmepumpe? Gibt es Wärmemengenzähler je Wohnung? Gibt es einen eigenen Zähler für die Warmwasserbereitung?
- Messdienst beauftragen. Die großen Anbieter rüsten Wärmemengenzähler auch nachträglich. Neue Technik muss fernablesbar sein.
- Abrechnung bis dahin ehrlich führen. Solange nicht erfasst wird, ist die Kürzung berechtigt. Sie in der Abrechnung zu ignorieren, verschiebt den Streit nur nach hinten – und der Mieter darf zu viel Gezahltes zurückfordern.
Sonderfall Eigentumswohnung
Wer eine einzelne Eigentumswohnung vermietet, kann die Zähler nicht selbst bestellen: Die Heizungsanlage gehört der Gemeinschaft, und über die Nachrüstung entscheidet die Eigentümerversammlung. Das ändert nichts am Kürzungsrecht des Mieters – es trifft Sie trotzdem.
Praktisch heißt das: Schreiben Sie die Verwaltung an, lassen Sie den Punkt auf die Tagesordnung setzen und dokumentieren Sie das. Ersetzt bekommen Sie den Ausfall damit nicht automatisch, aber Sie haben eine Grundlage, wenn sich die Gemeinschaft weiter Zeit lässt.
Häufige Fragen zur Kürzung
Gilt die 15-Prozent-Kürzung auch rückwirkend für ältere Abrechnungen?
Sie gilt für jedes Abrechnungsjahr, in dem nicht verbrauchsabhängig erfasst wurde. Für Zeiträume vor dem 1. Oktober 2024 griff bei Wärmepumpen noch die Ausnahme; maßgeblich ist, welche Rechtslage im jeweiligen Abrechnungszeitraum galt.
Kann ich die Kürzung vermeiden, wenn ich den Verbrauch schätze?
Nein. Eine Schätzung ersetzt die Erfassung nicht. Die Verordnung lässt Schätzungen nur in engen Ausnahmefällen zu, etwa bei Geräteausfall – nicht als Dauerlösung statt vorhandener Messtechnik.
Wer trägt die Kosten der Nachrüstung?
Die Kosten der Ausstattung trägt der Gebäudeeigentümer, in der WEG also die Gemeinschaft. Die laufenden Kosten für Miete, Ablesung und Abrechnung der Geräte sind dagegen umlagefähige Betriebskosten.
Darf der Mieter kürzen, obwohl die Gemeinschaft und nicht ich zuständig ist?
Ja. Das Kürzungsrecht richtet sich gegen den Vermieter und setzt kein Verschulden voraus. Dass die Entscheidung bei der Eigentümerversammlung liegt, ist ein Problem im Innenverhältnis der Gemeinschaft, nicht im Mietverhältnis.
Nebenkostenabrechnung mit den passenden Anlagen erstellen: Hausgeldabrechnung hochladen, Positionen prüfen, fertige Abrechnung ausdrucken.
Rechnen und Vorschau kosten nichts.