Heizkosten bei einer Wärmepumpe abrechnen
Die Ausnahme für Wärmepumpen in der Heizkostenverordnung ist gestrichen. Seit dem 1. Oktober 2024 muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden – wer es nicht tut, muss eine Kürzung um 15 Prozent hinnehmen.
Seit Oktober 2024 gilt die Heizkostenverordnung
Lange gab es in § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Heizkostenverordnung eine Ausnahme: Gebäude, die überwiegend mit einer Wärmepumpe beheizt wurden, mussten nicht verbrauchsabhängig abrechnen. Diese Ausnahme hat der Gesetzgeber mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vom 16. Oktober 2023 gestrichen. Sie ist zum 1. Oktober 2024 entfallen.
Für Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt bereits liefen, galt eine einjährige Übergangsfrist: Nachgerüstet werden musste bis zum 30. September 2025. Diese Frist ist abgelaufen. Wer heute ein Mehrparteienhaus mit Wärmepumpe beheizt, rechnet verbrauchsabhängig ab – ohne Wenn und Aber.
Was passiert, wenn nicht? § 12 Abs. 1 HeizkostenV gibt dem Mieter das Recht, seinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent zu kürzen. Das ist kein Ermessen und keine Verhandlungssache: Der Mieter zieht ab, und er darf es. Bei einer Jahresheizkostenposition von 1.200 Euro sind das 180 Euro, die bei Ihnen bleiben – jedes Jahr aufs Neue.
Welche Zähler Sie wirklich brauchen
Eine Wärmepumpe verbrennt nichts. Sie nimmt Strom auf und gibt ein Mehrfaches davon als Wärme ab – das Verhältnis heißt Jahresarbeitszahl. Genau deshalb reicht ein Zähler nicht: Der Stromverbrauch allein sagt nichts darüber, wie viel Wärme in welcher Wohnung angekommen ist.
Gebraucht werden deshalb zwei Messbereiche:
- Ein Stromzähler für die Antriebsenergie der Anlage. Er liefert die Kosten, die verteilt werden.
- Geeichte Wärmemengenzähler für die abgegebene Wärme, in der Regel je Wohnung. Sie liefern den Verteilerschlüssel.
Dazu kommt das Warmwasser. § 9 HeizkostenV verlangt, dass die Kosten der Heizung und die der Warmwasserbereitung getrennt werden. Ein eigener Wärmezähler für die Warmwasserbereitung ist seit dem 31. Dezember 2013 verpflichtend.
Der häufigste Irrtum. Moderne Wärmepumpen zeigen im Display eine eigene Wärmebilanz an. Diese Anzeige ist nicht geeicht und für eine Abrechnung nach der Heizkostenverordnung nicht geeignet. Es braucht externe, geeichte Zähler – auch dann, wenn die interne Anzeige plausibel aussieht.
Grundkosten und Verbrauchskosten aufteilen
Hier gilt für die Wärmepumpe nichts Besonderes. § 7 Abs. 1 HeizkostenV verlangt, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden. Der Rest – also 30 bis 50 Prozent – geht als Grundkosten nach Wohnfläche oder umbautem Raum.
Üblich ist die Aufteilung 70 Prozent Verbrauch zu 30 Prozent Grundkosten. Wer in einem gut gedämmten Haus abrechnet, sollte prüfen, ob 50/50 gerechter ist: Je besser die Dämmung, desto stärker fällt die Lage der Wohnung im Haus ins Gewicht und desto weniger das eigene Heizverhalten.
Welcher Schlüssel gilt, entscheidet bei einer Eigentumswohnung nicht der Vermieter, sondern die Gemeinschaft über ihren Verwalter. In Ihrer Hausgeldabrechnung finden Sie ihn meist als Zusatz hinter der Heizkostenzeile.
Der Strom ist der Brennstoff
Bei einer Gasheizung legen Sie die Gaskosten um, bei einer Wärmepumpe den Strom. Rechtlich steht beides an derselben Stelle: § 2 Nr. 4a der Betriebskostenverordnung nennt die Kosten der verbrauchten Brennstoffe, ihre Lieferung und den Betriebsstrom der Anlage. Der Strom, den die Wärmepumpe zieht, ist damit umlagefähig – aber nur über den Weg der Heizkostenverordnung, also verbrauchsabhängig.
Zwei Abgrenzungen, an denen es in der Praxis hängt:
- Allgemeinstrom ist etwas anderes. Treppenhausbeleuchtung, Aufzug und Klingelanlage gehören nach § 2 Nr. 11 BetrKV zur Beleuchtung und werden nach Fläche verteilt – nicht nach Wärmeverbrauch. Deshalb braucht die Wärmepumpe einen eigenen Zähler. Hängt sie am allgemeinen Hausanschluss ohne Unterzähler, lässt sich ihr Anteil nicht sauber belegen.
- Günstiger Tarif kommt beim Mieter an. Wer für die Wärmepumpe einen eigenen Zähler hat, kann einen Wärmepumpentarif nutzen; nach § 14a EnWG gibt es zudem reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der niedrigere Preis senkt unmittelbar die umlagefähigen Kosten – er kommt also dem Mieter zugute, nicht Ihnen.
Ein Vorteil: keine CO₂-Kostenaufteilung
Seit 2023 müssen Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten selbst tragen. Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz teilt sie nach einem zehnstufigen Modell auf: Je schlechter das Gebäude, desto höher der Anteil des Vermieters – bis zu 95 Prozent.
Bei einer Wärmepumpe entfällt das. Das Gesetz knüpft an Brennstoffe an, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz fallen – also Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Kohle und in der Folge auch Fernwärme aus solchen Brennstoffen. Strom gehört nicht dazu. Wird ein Gebäude ausschließlich über eine strombetriebene Wärmepumpe versorgt, gibt es keinen CO₂-Preis, kein Stufenmodell und keinen Vermieteranteil.
Das ist eine der wenigen Stellen, an denen die Wärmepumpe die Abrechnung nicht komplizierter, sondern einfacher macht – und einer der Punkte, die in der Wirtschaftlichkeitsrechnung vor dem Heizungstausch gern vergessen werden.
Fernablesbarkeit und monatliche Verbrauchsinfo
Neu eingebaute Messtechnik muss von Anfang an fernablesbar und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Für ältere, bereits verbaute Technik gelten Übergangsfristen:
- Fernablesbarkeit: bis 31. Dezember 2026
- Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway: bis 31. Dezember 2031
Ist fernablesbare Technik vorhanden, gilt die unterjährige Verbrauchsinformation: Der Nutzer bekommt monatlich eine Information über seinen Heiz- und Warmwasserverbrauch. Bei Wärmepumpen gilt hier nichts anderes als bei einer Gasheizung.
Im Mehrfamilienhaus
Je mehr Einheiten, desto wichtiger wird die saubere Messkette. Im Mehrfamilienhaus kommt hinzu, dass Sie nicht nur die Heizkosten, sondern auch alle übrigen Betriebskosten auf mehrere Mietparteien verteilen – mit unterschiedlichen Flächen, unterschiedlichen Mietzeiträumen und oft unterschiedlichen Vereinbarungen im Mietvertrag.
Die Heizkosten sind dabei der einzige Posten, bei dem der Verteilerschlüssel nicht Ihnen überlassen ist: Die Heizkostenverordnung geht dem Mietvertrag vor. Eine Vereinbarung, die Heizkosten pauschal nach Fläche zu verteilen, ist unwirksam – auch wenn beide Seiten sie unterschrieben haben.
Häufige Fragen zur Wärmepumpe in der Abrechnung
Gilt die Heizkostenverordnung auch bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe?
Ja. Die Verordnung unterscheidet nicht nach der Bauart. Maßgeblich ist, dass die Wärme zentral erzeugt und auf mehrere Nutzer verteilt wird – ob Luft, Erdreich oder Grundwasser als Quelle dient, spielt keine Rolle.
Reicht der Stromzähler der Wärmepumpe für die Abrechnung?
Nein. Der Stromzähler liefert nur die Kosten. Für die Verteilung auf die Wohnungen braucht es zusätzlich geeichte Wärmemengenzähler, die messen, wie viel Wärme in welcher Wohnung angekommen ist.
Was ist die Jahresarbeitszahl und muss sie in der Abrechnung stehen?
Die Jahresarbeitszahl beschreibt, wie viel Wärme die Anlage aus einer Kilowattstunde Strom gewinnt. In der Abrechnung muss sie nicht stehen – abgerechnet werden die tatsächlichen Stromkosten und die tatsächlich gemessene Wärme. Als Kennzahl ist sie trotzdem nützlich: Eine ungewöhnlich niedrige Jahresarbeitszahl deutet auf einen technischen Mangel hin.
Darf der Mieter wirklich 15 Prozent kürzen, wenn keine Zähler da sind?
Ja, § 12 Abs. 1 HeizkostenV gibt ihm dieses Recht ausdrücklich. Es gilt für den auf ihn entfallenden Anteil der Heiz- und Warmwasserkosten und setzt kein Verschulden voraus. Die Übergangsfrist für Bestandsanlagen ist am 30. September 2025 abgelaufen.
Fallen bei einer Wärmepumpe CO2-Kosten an, die ich mit dem Mieter teilen muss?
Nein. Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz erfasst nur Brennstoffe nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz. Strom gehört nicht dazu. Bei einem Gebäude, das ausschließlich mit einer strombetriebenen Wärmepumpe beheizt wird, gibt es kein Stufenmodell und keinen Vermieteranteil.
Nebenkostenabrechnung mit den passenden Anlagen erstellen: Hausgeldabrechnung hochladen, Positionen prüfen, fertige Abrechnung ausdrucken.
Rechnen und Vorschau kosten nichts.