Frist für 2025: 31. Dezember 2026 – danach ist Ihre Nachforderung weg, das Guthaben nicht

Förderung für die neue Heizung – was der Mieter davon merkt

Für den Heizungstausch gibt es Zuschüsse bis 80 Prozent. Wer sie annimmt, muss sie von der Modernisierungsumlage abziehen – und die Umlage gehört in die Miete, nicht in die Nebenkostenabrechnung.

Was es derzeit gibt

Der Heizungstausch wird über die KfW gefördert (Zuschuss 458). Seit dem 21. Juli 2026 gelten geänderte Sätze:

Prüfen Sie den Stand vor der Antragstellung. Die Förderung wird bis 2030 schrittweise abgeschmolzen und stärker nach Einkommen gestaffelt. Die Zahlen oben geben den Stand von September 2026 wieder; maßgeblich ist immer die Zusage der KfW.

Mehr Einheiten, mehr Förderung

Die 28.000 Euro gelten für die erste Wohneinheit. Bei einem Mehrfamilienhaus erkennt die KfW für die zweite bis sechste Einheit jeweils weitere 15.000 Euro an förderfähigen Kosten an. Aus einem Haus mit sechs Wohnungen wird damit eine deutlich größere Bemessungsgrundlage als aus einem Einfamilienhaus – ein Punkt, der bei der Frage „lohnt sich der Tausch“ oft untergeht.

Förderung mindert die Umlage – zwingend

Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren. § 559a BGB ordnet an, dass Drittmittel von den umlagefähigen Kosten abzuziehen sind. Das ist keine Empfehlung und steht nicht zur Wahl.

Abzuziehen sind unter anderem:

Wer die Förderung nicht abzieht, erhöht die Miete zu hoch. Die Erhöhung ist dann in Höhe des Überschusses unwirksam, und der Mieter kann zu viel Gezahltes zurückfordern.

Die Sonderregel für den Heizungstausch

Für den Einbau einer Heizung nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes gilt seit der Novelle ein eigener Paragraf: § 559e BGB. Er weicht in drei Punkten von der allgemeinen Modernisierungsumlage ab:

Ein Beispiel: 40.000 Euro Gesamtkosten, 15.000 Euro Förderung, 8.000 Euro Instandhaltungsanteil. Bereinigt bleiben 17.000 Euro. Zehn Prozent davon sind 1.700 Euro im Jahr, also rund 142 Euro im Monat für das ganze Haus. Bei 300 Quadratmetern Wohnfläche sind das 0,47 Euro je Quadratmeter – gerade noch unter der Kappungsgrenze.

Was nicht in die Nebenkostenabrechnung gehört

Die Modernisierungsumlage ist Miete, keine Betriebskosten. Sie erhöht die Grundmiete dauerhaft und wird über ein Erhöhungsschreiben nach § 559b BGB geltend gemacht. In der Nebenkostenabrechnung hat sie nichts zu suchen.

Ebenfalls nicht in die Betriebskostenabrechnung gehören:

Gerade bei einer Eigentumswohnung ist das die Stelle, an der es schiefgeht: Die Hausgeldabrechnung führt Zuführung, Entnahme und Sonderumlage in derselben Liste wie die laufenden Kosten. Wer die Liste ungeprüft übernimmt, legt Beträge um, die nie auf den Mieter gehören.

Was Sie danach umlegen dürfen

Übrig bleibt der laufende Betrieb – und der ist bei einer Wärmepumpe überschaubar:

Die gute Nachricht für Ihren Mieter: Die niedrigeren Betriebskosten kommen bei ihm an, weil sie eins zu eins umgelegt werden. Ihre Investition holen Sie über die Modernisierungsumlage herein, nicht über die Betriebskosten.

Häufige Fragen zur Förderung und Umlage

Muss ich die KfW-Förderung von der Modernisierungsumlage abziehen?

Ja, zwingend. § 559a BGB verlangt, dass Drittmittel von den umlagefähigen Kosten abgezogen werden. Das gilt für Zuschüsse, Tilgungszuschüsse und die steuerliche Förderung nach § 35c EStG gleichermaßen.

Darf ich die neue Wärmepumpe über die Nebenkostenabrechnung umlegen?

Nein. Die Anschaffung ist eine Investition, keine Betriebskosten. Sie wird über die Modernisierungsumlage nach § 559e BGB auf die Grundmiete umgelegt. In die Nebenkostenabrechnung gehören nur die laufenden Kosten: Strom, Wartung und Messdienst.

Wie hoch darf die Miete nach einem Heizungstausch steigen?

Nach § 559e BGB höchstens um 10 Prozent der um Förderung und Instandhaltungsanteil bereinigten Kosten je Jahr – und in keinem Fall um mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren.

Gilt die 10-Prozent-Regel auch ohne Förderantrag?

Nein. Die erhöhte Umlage von 10 Prozent setzt voraus, dass öffentliche Förderung beantragt wurde. Ohne Antrag bleibt es bei der allgemeinen Modernisierungsumlage.

Wie viel Förderung gibt es im Mehrfamilienhaus?

Die KfW erkennt für die erste Wohneinheit bis zu 28.000 Euro an förderfähigen Kosten an, für die zweite bis sechste Einheit jeweils weitere 15.000 Euro. Die Prozentsätze der Förderung bleiben davon unberührt.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Sorgfältig zusammengestellt, ersetzt im Einzelfall aber keine Beratung durch eine Fachanwaltskanzlei für Mietrecht, den Mieterverein oder Haus & Grund. Rechtsprechung, Förderbedingungen und Gesetzeslage ändern sich.

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