Kabelanschluss und Stellplatz: zwei Posten mit Tücken
Das Nebenkostenprivileg für Kabelanschlüsse ist zum 1. Juli 2024 entfallen. Und Stellplatzkosten dürfen nur umgelegt werden, wenn der Stellplatz im selben Mietvertrag mitvermietet ist.
Das Ende des Nebenkostenprivilegs
Bis zum 30. Juni 2024 durften Vermieter die Kosten eines Sammelvertrags für Kabelfernsehen – von der Wohnungswirtschaft mit einem Kabelnetzbetreiber für ein ganzes Gebäude oder eine ganze Wohnanlage geschlossen – pauschal als Betriebskosten auf alle Mieter umlegen. Dieses sogenannte Nebenkostenprivileg ist mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zum 1. Juli 2024 entfallen.
Hintergrund der Reform: Mieter sollen ihren Anbieter für Fernseh- und Internetempfang grundsätzlich selbst wählen können, statt an einen vom Vermieter vorgegebenen Sammelvertrag gebunden zu sein und dessen Kosten zwangsläufig mitzutragen.
Was mit bestehenden Sammelverträgen passiert
Für Sammelverträge, die bereits vor dem Stichtag bestanden, gilt eine Übergangsregelung: Sie durften längstens bis zum 30. Juni 2024 unverändert weiter umgelegt werden.
Seitdem ist eine Umlage nur noch unter engen Voraussetzungen möglich – etwa im Rahmen eines Glasfaserbereitstellungsentgelts nach § 72 TKG, das eine eigene, enger gefasste Grundlage für bestimmte Ausbaukosten bietet und mit dem alten Nebenkostenprivileg nicht gleichzusetzen ist.
In der Praxis bedeutet das: Verwaltungen und Kabelnetzbetreiber hatten Zeit, sich auf die neue Lage einzustellen, doch nicht überall wurden die Verträge tatsächlich angepasst. Deshalb taucht der Posten in manchen Hausgeldabrechnungen weiterhin unverändert auf.
Kabelkosten werden zur Prüfung markiert, nicht automatisch umgelegt.
Findet sich in der Hausgeldabrechnung eine Position für Kabelanschluss oder Gemeinschaftsantenne, wird sie im Werkzeug als prüfbedürftig gekennzeichnet, statt automatisch als umlagefähig eingeordnet zu werden. Sie entscheiden, ob eine Ausnahme greift. Rechnen und Vorschau kosten nichts.
Folgen für Ihre Nebenkostenabrechnung
Für Abrechnungszeiträume, die ganz oder teilweise nach dem 1. Juli 2024 liegen, sollten Sie die Kabelposition in der Hausgeldabrechnung genau prüfen, bevor Sie sie umlegen.
Ist die Verwaltung noch nicht auf die neue Rechtslage umgestellt, tragen Sie diesen Posten vorsichtshalber selbst, statt ihn ungeprüft an den Mieter weiterzureichen – sonst riskieren Sie eine spätere Einwendung und im Ergebnis eine Korrektur zu Ihren Lasten.
Umgekehrt gilt: Steht in der Position lediglich ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG, kann eine Umlage weiterhin in Betracht kommen – diese Ausnahme ist aber eng gefasst und betrifft spezifisch den Glasfaserausbau, nicht klassisches Kabelfernsehen.
Ein Blick auf die Bezeichnung in der Hausgeldabrechnung hilft bei der Einordnung: Steht dort „Kabelfernsehen“, „Gemeinschaftsantenne“ oder „TV-Grundvergütung“, handelt es sich fast immer um den klassischen Sammelvertrag, der seit dem Stichtag nicht mehr pauschal umlagefähig ist. Taucht dagegen ausdrücklich „Glasfaser“ oder „Bereitstellungsentgelt“ auf, lohnt sich eine genauere Prüfung der engeren Ausnahme.
Stellplatz: nur mit demselben Mietvertrag
Ein gänzlich anderer Posten, der oft in derselben Position der Hausgeldabrechnung mitläuft: Kosten für Stellplatz oder Tiefgarage. Hier gilt eine einfache, aber häufig übersehene Regel: Umlagefähig sind diese Kosten nur, wenn der Stellplatz im selben Mietvertrag wie die Wohnung mitvermietet ist.
Haben Sie Wohnung und Stellplatz in getrennten Verträgen vermietet – etwa weil der Stellplatz später hinzukam oder an eine andere Partei vergeben wurde –, können Sie die anteiligen Stellplatzkosten aus der Hausgeldabrechnung nicht in die Betriebskostenabrechnung der Wohnung einrechnen. Sie müssen sie entweder gesondert mit dem Stellplatzmieter abrechnen oder, wenn der Stellplatz gar nicht vermietet ist, selbst tragen.
In der Hausgeldabrechnung tauchen Stellplatzkosten häufig nicht als eigene Position auf, sondern sind in Sammelpositionen wie Strom für Gemeinschaftsflächen oder Reinigung eingerechnet, wenn die Tiefgarage zum Gemeinschaftseigentum gehört.
In diesem Fall müssen Sie den Stellplatzanteil selbst herausrechnen, bevor Sie prüfen, ob er überhaupt in denselben Mietvertrag gehört – sonst legen Sie unter Umständen Kosten für einen Stellplatz um, den der Mieter der Wohnung gar nicht mit angemietet hat.
Häufige Fragen zu Kabel und Stellplatz
Darf ich einen neuen Sammelvertrag nach dem 1. Juli 2024 noch umlegen?
Grundsätzlich nicht mehr als klassisches Nebenkostenprivileg. Ausnahmen bestehen nur im engen Rahmen des Glasfaserbereitstellungsentgelts nach § 72 TKG.
Was, wenn mein Mieter den Kabelanschluss trotzdem nutzt?
Die Nutzung allein begründet keine Umlagefähigkeit. Maßgeblich ist die vertragliche und gesetzliche Grundlage, nicht der tatsächliche Gebrauch.
Kann ich den Stellplatz nachträglich in den bestehenden Mietvertrag der Wohnung aufnehmen?
Ja, durch eine einvernehmliche Änderungsvereinbarung mit dem Mieter. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt der Stellplatz als im selben Mietvertrag mitvermietet, rückwirkend lässt sich das nicht herstellen.
Gilt die Stellplatzregel auch für Fahrradabstellräume?
Fahrradabstellräume zählen in der Regel zum allgemeinen Gebrauch des Gebäudes und werden anders behandelt als Kfz-Stellplätze; ihre Kosten sind üblicherweise Teil der allgemeinen Betriebskosten, nicht an einen separaten Vertrag gebunden.
Nebenkostenabrechnung mit Kabel und Stellplatz erstellen: Hausgeldabrechnung hochladen, Positionen prüfen, fertige Abrechnung ausdrucken.
Rechnen und Vorschau kosten nichts.