Frist für 2025: 31. Dezember 2026 – danach ist Ihre Nachforderung weg, das Guthaben nicht

Mieterwechsel: Nebenkosten aufteilen und Kaution einbehalten

Kurz: Zieht ein Mieter mitten im Jahr aus, bekommt jeder Mieter eine eigene Abrechnung für seine Zeit. Feste Kosten teilen Sie nach Tagen, Heizung und Wasser nach Zählerstand. Die Zeit ohne Mieter zahlen Sie selbst. Einen Teil der Kaution dürfen Sie bis zur Abrechnung zurückhalten.

Zwei Mieter, zwei Abrechnungen

Ihre Hausgeldabrechnung gilt für das ganze Jahr. Für Ihre Mieter teilen Sie das Jahr in Zeiträume:

Jeder Mieter bekommt eine eigene Abrechnung über seinen Zeitraum. Für beide gilt dieselbe Frist: Für das Jahr 2025 müssen beide Abrechnungen bis zum 31. Dezember 2026 zugehen, auch die für den Mieter, der schon ausgezogen ist. Lassen Sie sich beim Auszug deshalb die neue Anschrift geben.

Feste Kosten: nach Tagen

Kosten, die nicht vom Verbrauch abhängen, teilen Sie nach Tagen auf. Dazu gehören zum Beispiel Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Hausreinigung und Müllabfuhr.

Ein erfundenes Beispiel mit der Grundsteuer von 165,29 € im Jahr 2025 (365 Tage):

ZeitraumTageAnteil
Alter Mieter, 01.01. bis 30.06.18181,97 €
Leerstand, 01.07. bis 31.07.3114,03 €
Neuer Mieter, 01.08. bis 31.12.15369,29 €
Summe365165,29 €

Rechenweg: Jahresbetrag ÷ 365 × Tage des Zeitraums. Den Rundungscent nehmen Sie in den Leerstand.

Heizung und Wasser: nach Zählerstand

Verbrauchsabhängige Kosten teilen Sie nach den Zählerständen am Tag des Wechsels. Lassen Sie deshalb beim Auszug und beim Einzug ablesen und halten Sie die Werte im Übergabeprotokoll fest. Melden Sie den Wechsel auch Ihrer Verwaltung oder dem Messdienst. Dann teilt der Messdienst die Heizkosten in seiner Abrechnung schon auf.

Wie das bei Heizung und Warmwasser im Einzelnen geht, auch ohne Zwischenablesung, steht im Ratgeber Heizkosten bei Mieterwechsel.

Leerstand zahlen Sie selbst

Für die Zeit, in der niemand in der Wohnung wohnt, dürfen Sie die Kosten auf keinen der Mieter verteilen. Diese Kosten bleiben bei Ihnen. Das gilt für feste Kosten genauso wie für die Grundgebühren von Heizung und Wasser.

Kaution: wie viel Sie zurückhalten dürfen

Zieht Ihr Mieter aus, steht die Abrechnung für sein letztes Jahr oft noch aus. Sie dürfen dann einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten, bis Sie abgerechnet haben (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05). Den Rest zahlen Sie aus.

Ein Beispiel: Im Vorjahr betrug die Nachzahlung 120 €. Der Mieter zieht zum 30. Juni aus. Ein Einbehalt von etwa 60 € bis 80 € ist nachvollziehbar. Die ganze Kaution von drei Monatsmieten zurückzuhalten, wäre es nicht.

Checkliste beim Mieterwechsel

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand Oktober 2026.