Gilt die CO₂-Kostenaufteilung auch bei einer Wärmepumpe?
Nein. Das Gesetz knüpft an Brennstoffe an, auf die ein CO₂-Preis erhoben wird. Strom gehört nicht dazu – bei einer Wärmepumpe entfällt das Stufenmodell vollständig.
Die kurze Antwort
Nein. Wird ein Gebäude ausschließlich über eine strombetriebene Wärmepumpe mit Wärme versorgt, ist es vom CO₂-Kostenaufteilungsgesetz nicht betroffen. Es gibt keinen CO₂-Preis, kein Stufenmodell und keinen Anteil, den Sie als Vermieter selbst tragen müssten.
Dasselbe gilt für andere strombetriebene Heizungen, etwa Nachtspeicheröfen.
Warum Strom nicht erfasst ist
Das Gesetz teilt die Kosten auf, die durch den nationalen CO₂-Preis entstehen. Dieser Preis wird über das Brennstoffemissionshandelsgesetz erhoben – und zwar auf Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Kohle und vergleichbare Brennstoffe. Fernwärme fällt darunter, soweit sie aus solchen Brennstoffen stammt.
Nicht erfasst sind Holz, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biogas – und Strom. Die Emissionen der Stromerzeugung werden im europäischen Emissionshandel bepreist, nicht im nationalen Brennstoffemissionshandel. Was nicht bepreist wird, kann auch nicht aufgeteilt werden.
Wenn nicht nur die Wärmepumpe heizt
Häufig steht neben der Wärmepumpe noch ein zweiter Erzeuger – ein Gas-Spitzenlastkessel für kalte Tage etwa, oder eine Gastherme für das Warmwasser. Dann greift das Gesetz für diesen Teil: Der CO₂-Preis, der auf das Gas entfällt, wird nach dem Stufenmodell aufgeteilt, der Strom bleibt außen vor.
Maßgeblich ist also nicht die Bauart der Heizung, sondern die Rechnung: Steht auf einer Brennstoffrechnung ein CO₂-Preis, ist er aufzuteilen. Steht keiner darauf, gibt es nichts zu teilen.
Was das für Ihre Abrechnung bedeutet
Drei praktische Folgen:
- Sie brauchen keine Einstufung des Gebäudes nach dem Stufenmodell und müssen den CO₂-Ausstoß je Quadratmeter nicht ermitteln.
- In der Abrechnung entfällt die Zeile mit dem Vermieteranteil, die bei Gas- und Ölheizungen abzuziehen ist.
- Die Heizkosten werden vollständig nach der Heizkostenverordnung verteilt – ohne Vorwegabzug.
Das ist einer der wenigen Punkte, an denen die Wärmepumpe die Abrechnung nicht schwieriger macht, sondern einfacher.
Häufige Fragen zur CO₂-Aufteilung
Muss ich mein Gebäude trotzdem in das Stufenmodell einordnen?
Nein. Ohne CO₂-bepreisten Brennstoff gibt es nichts einzuordnen. Die Einstufung nach dem CO₂-Ausstoß je Quadratmeter und Jahr entfällt vollständig.
Was gilt bei einer Wärmepumpe mit Gas-Spitzenlastkessel?
Für den Gasanteil gilt das Gesetz. Der auf das Gas entfallende CO₂-Preis wird nach dem Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt; der Stromanteil der Wärmepumpe bleibt unberührt.
Gilt die Ausnahme auch für Fernwärme?
Nein. Fernwärme fällt unter das Gesetz, soweit sie aus Brennstoffen mit CO₂-Preis erzeugt wird. Der Versorger weist den CO₂-Anteil auf der Rechnung aus.
Und bei einer Heizung mit Holzpellets?
Holz, Holzpellets und Holzhackschnitzel sind ebenfalls nicht erfasst. Auch dort entfällt die Aufteilung.
Nebenkostenabrechnung mit den passenden Anlagen erstellen: Hausgeldabrechnung hochladen, Positionen prüfen, fertige Abrechnung ausdrucken.
Rechnen und Vorschau kosten nichts.