Vier Angaben, ohne die Ihre Abrechnung unwirksam ist
Eine Betriebskostenabrechnung ist nur wirksam, wenn ein durchschnittlicher Mieter sie ohne Hilfsmittel nachvollziehen kann. Fehlt eine der vier Pflichtangaben, gilt sie als nicht erstellt – mit allen Folgen für die Frist.
Was hineingehört
- Die Kosten, nach Kostenarten getrennt. Eine einzige Sammelsumme genügt nicht. Wasser, Müll, Versicherung, Hausmeister und so weiter müssen einzeln erscheinen.
- Der Umlagemaßstab. Also wonach verteilt wurde: Wohnfläche, Personenzahl, Verbrauch, Anzahl der Einheiten oder Miteigentumsanteile.
- Die Berechnung des Anteils für diese Wohnung, nachvollziehbar aus den Gesamtkosten.
- Der Abzug der Vorauszahlungen – und zwar der tatsächlich geleisteten, nicht der vereinbarten.
Formeller oder inhaltlicher Fehler – ein wichtiger Unterschied
Ein formeller Fehler, etwa eine fehlende Kostenaufstellung oder ein nicht erläuterter Verteilerschlüssel, macht die Abrechnung insgesamt unwirksam. Nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist lässt sich das nicht mehr heilen. Rechtlich haben Sie dann schlicht nicht abgerechnet.
Ein inhaltlicher Fehler, etwa ein falscher Betrag oder ein zu Unrecht umgelegter Posten, macht die Abrechnung dagegen nicht unwirksam. Er wird korrigiert – allerdings nach Fristablauf nur noch zugunsten des Mieters.
Was Sie nicht brauchen
Wer eine Eigentumswohnung vermietet, muss weder Wohnflächen noch Miteigentumsanteile heraussuchen. Die Verwaltung hat die Verteilung in der Hausgeldabrechnung bereits vorgenommen; Sie übernehmen das Ergebnis für Ihre Einheit. Was Sie zusätzlich brauchen, ist der Grundsteuerbescheid Ihrer Stadt und die Summe der Vorauszahlungen Ihres Mieters.
Hausgeldabrechnung hochladen, Positionen prüfen, Brief ausdrucken.
Rechnen und Vorschau kosten nichts.