Heizkosten dürfen Sie nicht nach Tagen teilen
Zeitabhängige Kosten teilen Sie taggenau. Bei Heiz- und Warmwasserkosten geht das nicht: Im Winter wird ein Vielfaches dessen verbraucht, was im Sommer anfällt.
Zwischenablesung oder Gradtagszahlen
Die Heizkostenverordnung verlangt bei einem Nutzerwechsel im laufenden Abrechnungszeitraum eine Zwischenablesung durch den Messdienst oder eine Aufteilung nach dem Gradtagszahlenverfahren. Fordern Sie die Zwischenablesung an, bevor der alte Mieter auszieht. Nachträglich wird es teuer, und ohne abgelesene Werte bleibt nur noch die rechnerische Verteilung. Eine fertige Vorlage für die Anfrage beim Messdienst: Zwischenablesung anfordern.
Das Kürzungsrecht von 15 Prozent
Wurden Heiz- und Warmwasserkosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darf der Mieter seinen Anteil um 15 Prozent kürzen. Das betrifft ausdrücklich auch den Fall, dass bei unterjährigem Einzug einfach nach Tagen geteilt wurde.
Die Abrechnung des Messdienstes
Beilegen müssen Sie sie nicht zwingend. Der Mieter hat aber Anspruch auf Belegeinsicht, und die Heizkosten sind fast immer der größte Einzelposten. Wer die Einzelabrechnung gleich mitschickt, spart sich Rückfragen. Noch bequemer: Lassen Sie beim Messdienst hinterlegen, dass die Nutzerabrechnung direkt auf den Mieter läuft.
Der CO₂-Anteil
Seit 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten des Heizens nach einem Stufenmodell: Je schlechter das Gebäude gedämmt ist, desto größer der Anteil des Vermieters – bis zu 95 Prozent. Nehmen Sie die Aufteilung nicht vor, darf der Mieter seine Heizkosten pauschal um drei Prozent kürzen. Fragen Sie bei Ihrer Verwaltung oder beim Messdienst nach, ob der Anteil ausgewiesen wird.
Hausgeldabrechnung hochladen, Positionen prüfen, Brief ausdrucken.
Rechnen und Vorschau kosten nichts.