Kautionsabrechnung
Nach dem Auszug wollen beide Seiten dasselbe wissen: Was bleibt von der Kaution? Diese Aufstellung beantwortet es nachvollziehbar – mit Beleg zu jedem Abzug.
Der häufigste Streitpunkt: die noch offene Betriebskostenabrechnung. Sie dürfen dafür einen angemessenen Teil zurückbehalten, aber nicht die ganze Kaution und nicht unbegrenzt. Rechnen Sie ab, sobald die Abrechnung vorliegt – das Formular hat dafür eine eigene Zeile.
Kautionsabrechnung
Abrechnung der Mietsicherheit nach Beendigung des Mietverhältnisses
Der Vermieter darf die Sicherheit nur für Fälligkeiten aus dem Mietverhältnis einbehalten, die
ihm tatsächlich zustehen. Für noch nicht abgerechnete Betriebskosten kann ein angemessener Teil
zurückbehalten werden, bis die Abrechnung vorliegt; der Rest ist unverzüglich auszuzahlen. Eine feste
gesetzliche Frist für die Abrechnung gibt es nicht – üblich sind drei bis sechs Monate.
Die Kaution ist nach § 551 Abs. 3 BGB verzinslich anzulegen; die Zinsen stehen dem Mieter zu.
Ort, Datum
Unterschrift des Vermieters